Kategorie : Ärger

Zensus 2011: Ein Überblick über die gesammelten und verknüpften Daten

 

Das Zensus 2011 Gesetz ist sehr schwammig und mitunter habe ich einige Dinge übersehen. Dennoch habe ich mal die Pause genutzt und Tabellen erstellt mit den resultierenden und verbleibenden Datensätzen, die nach spätestens 4 Jahren anonymisiert werden. Ich habe bewusst die angeblichen Hilfsmerkmale weggelassen, um aufzuzeigen, was übrig bleiben soll. Angeblich nach Aussage unserer Regierung bliebe nichts Rückführbares übrig. Nun gut …

Nach dem Zensus 2011 Gesetz (ZensG) werden in §3, §4, §5, §6 und §7 Daten erhoben. Zum Einen Erhebungsmerkmale und zum anderen Hilfsmerkmale. Laut §19 heißt es:

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhe- bungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

Das heißt für mich als Laien, dass spätestens nach 4 Jahren (!!!) sämtliche Hilfsmerkmale aus den Datensätzen entfernt sein müssen. Ein Hilfsmerkmal ist zum Beispiel der Name eines Bürgers. Ein Hilfsmerkmal ist auch das Geburtsdatum, ABER nur der Tag. Monat und Jahr bleiben bestehen.

Die letzten Tage hatte ich etwas gestutzt – vielleicht ist da auch nichts dran, aber im Hinblick auf die Tolle Werbung des Zensus 2011 habe ich mir Gedanken gemacht, wie die erhobenen Daten letztendlich für die Ziele des Staates überhaupt genutzt werden könnten. So bewirbt man die Wichtigkeit des Zensus mit folgenden Thesen:

  • Wie entstehen Wohnungen da, wo wir sie brauchen?
  • Welche Infrastruktur bringt uns weiter?
  • Wie viele Studienplätze brauchen wir?
  • Wie lenken wir unseren Verkehr?

Allein bei der ersten Frage kamen bei mir Fragen auf. Damit der Staat weiß, wo Wohnungen benötigt werden, muss er natürlich in den resultierenden Datensätzen wissen, wo es überhaupt Wohnungen gibt. Hierzu reicht es meiner Meinung nach nicht zwingend aus in welcher Gemeinde, sondern am Besten noch Stadtteil – oder gar noch detaillierter. Ich habe mir also die dazugehörige gesetzliche Regelung angesehen. Dies ist in §6 geregelt. Unter §6 (3) steht zudem:

(3) Hilfsmerkmale sind:

[...]

5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

Schön und gut – aber was ist mit dem Gebäude in der die Wohnung sich befindet? Als Hilfsmerkmal ist dort nichts weiter aufgeführt, weswegen ich davon ausgehen muss/kann, dass das Gebäude sehr wohl noch den Adressdatenbestand besitzt.

Wieso ist dieser Aspekt wichtig? Wenn man nun die laienhafte Auflistung (Tabelle) sich betrachtet, müssen ja statistische Daten resultierend sein. Hierzu werden zuerst die erhobenen Datenbestände miteinander verknüpft und dann aus den jeweiligen Datenbeständen irgendwann die Hilfsmerkmale entfernt.

Mit dem wenigen Datenbank-KnowHow – da gibt es weit aus bessere Spezies – heißt das für mich, dass jeder erhobene Datensatz in einger jeweils eigenen Tabelle sich befindet. Es gibt eine Tabelle für Gebäude, in der die Daten der Gebäude erfasst werden, eine für Wohnungen, eine für die Daten des Bundesamtes für Arbeit usw. Jedem Datensatz wird eine eineindeutige ID verpasst. Jedem Gebäude, jeder Wohnung, jedem Bürger … danach werden mit Hilfe der Hilfsmerkmale die Daten verknüpft. Logischerweise über Verknüpfen in einer separaten Tabelle mit Hilfe der IDs über Referenzschlüssel. Etwas anderes macht meiner Meinung nach keinen Sinn.

Dies hat zur Folge, dass dann Adressdaten der Wohnungen gelöscht werden, dennoch eine Beziehung zu einem Gebäude mit Adressdaten existieren. Etwas anderes würde auch keinen Sinn machen, weil man sonst nicht sonderlich feststellen kann “Wo Wohnungen entstehen sollen“. Übrigens werden laut Datensatzbeschreibung keine Adressdaten für Wohnungen erfasst, sondern nur für Gebäude, weshalb davon auszugehen ist, dass besagter 5. Punkt eh obsolet ist.

Ein oder mehrere Bürger sind mittels ihrer Personen-ID einer Wohnung zugeordnet, somit einem Gebäude und ergo somit einer Adresse. Zudem gesellt sich die Information des Arbeitgebers (wenn vorhanden) zwar nicht mit der Adresse, aber in welcher Gemeinde und des Firmennamens, welche nicht gelöscht werden.

Und kann mir jetzt einer sagen, dass die Daten nach der “Anonymisierung” – sprich Entfernung der Hilfsmerkmale – nicht reproduzierbar sind? Je nach Faktenlage, z.B. Firmenname und Wohnort, kann ich auf mindestens eine Person in einem jeweiligen Gebäude schließen. Zusammen mit dem Geburtsdatum (Monat + Jahr) ist es noch weiter möglich, dies auf eine spezifische Person einzugrenzen.

Ich selbst bin noch nicht komplett durch, aber fürs Erste reicht es mir, dass ich fast allein mit 3 Merkmalen auf eine Person schließen kann, nebst Adresse des Wohngebäudes und sämtlichen gespeicherten Daten. Vielleicht habe ich mich ja gedanklich vertan, weswegen ich mich freue, wenn das Ganze entkräftet werden kann.

Das verstehe ich jedenfalls nicht unter “Nicht-Rückschließbar”!

 

Zensus 2011: Das Volkszähler-Schulungsheft wurde geleakt

Das Schulungsheft ist satte 121 Seiten stark. Durchaus interessant zu lesen. Sollte man sich mal durchlesen. Man kann u.a. nachlesen wie die Volkszähler vorzugehen haben, wie sie mit Verweigerern umgehen sollen und welche Detail sie in ihren Listen und Unterlagen verewigen sollen.

Kapitel 2.3.10: Verweigerer
Treffen Sie auf eine Person, die Ihnen gegenüber, obwohl sie über den Zweck der Erhebung sowie die gesetzliche Auskunftspflicht unterrichtet wurde, erklärt, dass sie nicht zur Auskunftserteilung bereit ist, gehen Sie wie folgt vor:

  • Versuchen Sie die Gründe für die Verweigerung zu erfahren.
  • Versuchen Sie eventuelle Ängste (“der gläserne Bürger”) durch gezielte Information über die strengen Geheimhaltungsvorschriften zu zerstreuen. Erläutern Sie den Nutzen der Zensusergebnisse (siehe Flyer: “Zehn Fragen – zehn Antworten”).
  • Fragen Sie in jedem Fall gezielt: “Möchten Sie den Fragebogen vielleicht selbst ausfüllen?”
  • Wenn die Verweigerung den ganzen Mehrpersonenhaushalt betrifft, ist es sehr wichtig, zumindest die Namen aller Haushaltsmitglieder zu erfahren.
  • [Wenn Sie] auch keine Angaben über Anzahl und Namen der Haushaltsmitglieder erfahren (…) notieren Sie den Namen vom Klingelschild/Briefkasten.

Aber sehr interessant sind weitere Punkte, die derzeit unter anderem auch von den Piraten in Brandenburg herausgearbeitet werden.

Kapitel 1.4.1: Erhebungsunterlagen im Erhebungsbeauftragtenkoffer
Für den Transport sämtlicher Unterlagen sowie für deren Aufbewahrung zu Hause haben Sie auf der Schulungsveranstaltung EINEN KOFFER AUS KARTON erhalten.

Wenn ich jetzt noch weiter lese, was ich heute Abend mit Sicherheit noch tun werde, um dieses Machwerk auch ordentlich würdigen und interessante Infos und Fallstricke herausfinden zu können, dann würde mir die Hutschnur platzen …

Apropos: ich sprach hier im Blog ja einmal von Befragungen von Kindern bzw. Minderjährigen:

Kapitel 2.1: Allgemeine Hinweise zur Haushaltsstichprobe
[...]
Sie erkennen vor Ort am Besten, ob bzw. welche Minderjährigen des Haushaltes bereits in der Lage sind ein Interview zu geben. [...]

Vielen, vielen Dank an denjenigen, der dies geleakt hat. Und erst recht deshalb, weil es die Unterlagen für Berlin/Brandenburg sind.

Der Milliardenmarkt: Netzsperren kommen wieder aus dem Hinterzimmer

Nachdem letzte Woche Schwarz-Gelb das Zugangserschwerungsgesetz (Zensursula) beerdigt hatte (oder zB. PM der Brandenburger Piraten), kommt nun erneut die Zensur-Infrastruktur in Ausführung von Netzsperren auf den Tisch. Diesmal in Hinterzimmern der Ministerpräsidenten der Bundesländer ausgeklüngelt und bei schwersten (#hust) Straftaten, wie Glücksspiel, in Form des Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV – mögliche finale Version veröffentlicht bei der Piratenpartei Deutschland).

Nicht Wenige habe noch die beschwörenden Worte im Kopf, dass Netzsperren niemals bei weniger als kinderpornografischen Inhalten verwendet werden sollten. Es wurde uns gegenüber versichert, dass derartiges nur bei derartigen Material möglich sei und auch nur sein darf – rechtsstaatliche Grenzen (sie wissen schon). Nun aber sollen die Behörden der Bundesländer allein darüber entscheiden, was für deutsche Internetnutzer gesperrt werden soll – und das allein aus profanen Gründen, wie sozialpolitischer Suchtprävention oder rein finanziellen Gründen (Sicherung von Lotto-Einnahmen). Hier zeigt sich die Ehrlichkeit, die uns monatelang entgegen prallte, der viele zum Glück keinen Glauben schenkten.

Nach aktuellem Entwurf (siehe Link zu GlückStV), der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zur Abstimmung gestellt wird, sollen die Maßnahmen wie folgt eingeführt werden:

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann […] insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird insoweit eingeschränkt (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4).

Wenn also diese Regelung in Kraft tritt, erhalten Behörden abseits des damals alleinig tätigen BKA die Möglichkeit, missliebige Seiten durch bloße Anweisung an die Provider und ohne jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle aus dem “deutschen” Internet verschwinden zu lassen.

Sicherlich gibt es die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen und zu klagen, aber das ändert nichts an der Sperre an sich. Denn im Entwurf steht auch, dass

Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung

Zusammengefasst heißt es, dass die Sperren sofort wirksam werden und erst dann aufgehoben werden können, wenn es ein Gericht aufhebt. Und so etwas kann sich Monate oder Jahre wie Kaugummi ziehen. Da ebenso kein Wort über die Art und Weise verloren wird, wie gesperrt werden soll, kann man sich mitunter Mechanismen des Zugangserschwernisgesetzes vorstellen – von Stopp-Schildern bis zur Sperrung von ganzen IP-Blöcken, die hunderte Domains bei Shared-Host-Anbietern auf einmal mit sich reißen ist alles dabei und möglich.

Und warum? Nur weil maximal 7 offiziell lizensierte Glücksspielanbieter in Deutschland agieren dürfen und um jeglichen anderen Anbietern, die zB. im Ausland legal sind, auf “deutschem” Internet keinen Cent abgeben zu müssen und die Kohle direkt einsacken zu können. Kann ja wohl nicht angehen, dass sich ein Lotto-Anbieter im Ausland an der Kohle des deutschen Wett-Spielers bereichert.

Achja – und wie ich gerade las, sieht der Vertragsentwurf auch vor, dass Banken und Kreditkartenfirmen auf Zuruf die Weiterleitungen von Zahlungen verbieten soll. Sowohl für Wetteinsätze, als auch für Gewinne.

Na? So viel zu Sperren und Sperrfantasien, die niemals – ich betone ausdrücklich – niemals außerhalb von KiPo-Material angewendet werden sollte und wollte und man sieht, dass es nur um den schnöden Mammon geht.

Vielleicht ist ja der besagte Milliardenmarkt, der zu Gunsten der deutschen Lotterie ausgetrocknet werden soll?

Zensus 2011: Minderjährige auskunftspflichtig?

Im Nachgang zu eben etwas, worüber ich gestolpert bin. Nach §18 (3) des ZensG sind nach meiner Auffassung auch Minderjährige zur Auskunft verpflichtet, wenn zB. die Eltern nicht anwesend sein sollten. Das Gesetz besagt:

(3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnenFür volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.

Ich lese dies so, dass Minderjährige auskunftspflichtig sind. Wenn volljährige Haushaltsmitglieder nicht können (auf Arbeit, Urlaub, Einkaufen usw.) aber zB. die Kinder zu Hause sind, gilt die Auskunftspflicht für die Kinder. Der Begriff Minderjährigkeit erstreckt sich nach meiner Kenntnis in Deutschland von 0-18 Jahren.

Ist dies so? Und wenn ja, ist dies überhaupt erlaubt? Und wenn nein – hat diesen Passus jemand schon bemerkt?

 

Zensus 2011: Ein Überblick über die Volkszählung 2011

Am 1. November 2010 ist der erste Rutsch Daten aller Meldeämter und Behörden bereits in die riesige Datenbank zusammen gesammelt worden. Welche Daten genau wurden bisher gesammelt? Hierzu reicht ein Blick in das ZensG 2011 (Zensusgesetz 2011).

Ein erster Registerabgleich von allen Einwohnermeldeämtern an die Statistischen Landesämter wurde übermittelt. Von jeder Einwohnerin und jedem Einwohner wurden folgen Daten weitergegeben:

  1. Ordnungsnummer im Melderegister,
  2. Familienname, frühere Namen und Vornamen,
  3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
  4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  5. Tag der Geburt,
  6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
  7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
  8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
  9. Geschlecht,
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. Familienstand,
  12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
  13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
  14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
  15. Tag des Beziehens der Wohnung,
  16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
  17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
  18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
  19. Tag des Wohnungsstatuswechsels,
  20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
  21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
  22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  24. Anschrift des Wohnungsgebers,
  25. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
  26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
  27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

Diese Daten werden auch noch einmal am 9. Mai 2011 und am 9. August 2011 übermittelt. Nun kann man sich an der Stelle bereits die Frage stellen, wieso so viele Daten benötigt werden, nur um die Bevölkerung zu zählen? Begründet wird dies lediglich mit Phrasen, wie “Statistik”, Länderfinanzausgleiche sowie für weitere Planungen in der Zukunft. Nur existieren die Daten bereits und wurden auch bisher statistisch veröffentlicht. Es ist bekannt, dass es zB. an Studienplätzen oder an KiTa-Plätzen in Kommunen und Ländern mangelt. Die Argumentation, sofern überhaupt eine vorhanden ist, ist mehr als unschlüssig bzw. nicht existent.

Aber diese Daten sind bei Weitem nicht die Einzigen. Dazu gesellen sich auch die Daten der Bundesagentur für Arbeit. Neben Daten, wie Wohnort, Postleitzahl und amtlichem Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätzen, Familienname und Vornamen, sowie Geschlecht und Tag der Geburt werden noch weitere Daten übermittelt.

Für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person als Erhebungsmerkmale:

  1. Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
  2. Wirtschaftszweig,
  3. Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
  4. Ausbildung,
  5. ausgeübter Beruf,
  6. Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt).

Für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person als Erhebungsmerkmale:

  1. Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren) – ja, das steht genauso im § 4 des Zensusgesetzes! –,
  2. höchster erreichter Schulabschluss,
  3. letzte abgeschlossene Berufsausbildung.

Für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, als Erhebungsmerkmale:

  1. Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
  2. höchster erreichter Schulabschluss,
  3. letzte abgeschlossene Berufsausbildung.

Selbst Beamte obliegen der Datensammelei, obwohl im ZensG nur von der Bundesagentur für Arbeit gesprochen wird. Dies wird aber nicht im ZensG geregelt, sondern im Finanz- und Personalstatistikgesetz.

Knapp 10% (per Gesetz werden maximal 10% veranschlagt, und dies soll auch nicht überschritten werden – was aber anderortens bereits bei ca. 15% und mehr liegt) der Bevölkerung soll direkt befragt werden. Man nennt dies eine “Haushaltsstichprobe” durch Erhebungsbeauftragte. Man sollte vorsichtig gegenüber sich einer als “Erhebungsbeauftragter” zu erkennen gebende Person walten lassen, denn erst kürzlich hat zB. die NPD offiziell ihre Mitglieder dazu aufgefordert sich freiwillig als Erhebungsbeauftragter zu melden. Und das allein mit dem Ziel, ihre politischen Feinde und Ausländer ausforschen zu wollen. Diverse Landesverbände der NPD haben offen zu diesem Missbrauch aufgerufen.

Natürlich ist der Missbrauch verboten. Aber wir wissen auch, dass Gesetze immer übertreten werden. Ansonsten bedarf es keinerlei Polizei oder Gefängnisse. Dem Missbrauch wird Tür und Tor geöffnet – ebenso dem Abfluss der erhobenen Daten.

Allein hier allein zeigt sich auch, dass die Kommunen derzeit kaum in der Lage sind (manche nicht einmal in der Lage darüber Auskunft zu geben), die Regeln und Richtlinien einzuhalten, die per Gesetz gefordert werden. Entweder wurde nicht geantwortet – obwohl es deren Pflicht ist – oder mit Musterantworten phrasenartig ohne Beantwortung der Fragen reagiert. Der AK Zensus hat hierzu einige Behörden angeschrieben und die Antworten dazu sind erschreckend:

  • In Sachsen wird es den Volkszählern beispielsweise gestattet, die ausgefüllten und mit zahlreichen persönlichen Angaben ausgefüllten Fragebögen bis zu einer Woche bei sich in ihrer Privatwohnung aufzubewahren. Auch alle anderen Bundesländer scheinen solche oder ähnliche Regelungen eingeführt zu haben.
  • Keine der uns bekannt gewordenen Erhebungsstellen hat eine E-Mail-Anschrift, die auf einen eigenen, eindeutig abgeschotteten IT-Bereich hinweisen würden, so wie es das Zensusgesetz verlangt (ein Beispiel von vielen: Landkreis Schaumburg).
  • Auch eigene Postanschriften oder eigene Briefbögen gab es vielfach nicht, so dass den Menschen nicht klar ist, ob sie beispielsweise vom Landkreis, von der Stadt oder von einer deutlich zu trennenden Zensus-Behörde Post erhalten.
  • In manchen Fällen (Beispiel: Tübingen) mochte man nicht ausschließend versichern, dass nicht auch Mitarbeiter aus Sozial-, Melde- oder Ausländerämtern für die Befragungen zur Volkszählung eingesetzt werden. Dieses wäre aber definitiv unzulässig.
  • Dass ausschließlich für den “Zensus 2011” angestellte und der Verschwiegenheit verpflichtete Menschen Schlüsselgewalt zu den Erhebungsstellen erhalten, ist in einigen Fällen nicht gesichert – unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben. Beispiel Ravensburg: Dort sei ein Nachschlüssel “für Notfälle sicher verwahrt.” In Berlin drückt man sich um eine klare Antwort auf die eindeutige Frage herum.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem berühmten Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 festgeschrieben, welchen Bedingungen Volkszählungen in Deutschland genügen müssen. Eine ausreichende, umfangreiche und rechtzeitige Information der Bürger gehört dazu. Obwohl bereits im November 2010 von allen in Deutschland gemeldeten Menschen umfangreiche Daten zentral nicht-anonymisiert zusammengezogen worden sind, ist es eine umfangreiche Aufklärung der Betroffenen bislang nicht erfolgt.

Was bitte schön passiert mit den erfassten Daten in Sachsen, wenn diese bis zu einer Woche in der Wohnung des Erhebungsbeauftragten verweilen dürfen? Im Hinblick auf zB. die NPD wird einem dort mehr als mulmig im Bauch.

Die Arbeit der Erhebungsbeauftragten wird selbstverständlich steuerfrei entlohnt. Ein während seiner Anwesenheit vollständig ausgefüllter Bogen bringt 7,50€ auf die Waage. Fehlen Antworten, dann ist dies “nur” noch 2,50€ wert. Natürlich ist im Gesetz verboten, die fehlenden Fragen im Fragebogen einfach so zu ergänzen. Interessant wird dies dennoch im Hinblick auf das Geld und die exorbitanten Bußgelder, die einem Befragten drohen, wenn dieser unzureichend oder falsch die Befragung durchführt. Bis zu 5000€ sind fällig. Der Erhebungsbeauftragte bekommt auch dann nur 2,50€, wenn der Schein vom Befragten selbst ausgefüllt und abgegeben wird.

Nun sagt man mir, dass man nicht schwarzmalen sollte, aber: was passiert, wenn der Erhebungsbeauftragte mangels finanzieller Mittel den Bogen selbst weiter ausfüllt – am Besten sogar mit unwahren Inhalten? Er bekommt 7,50€ und meine Wenigkeit einen zweiten Besuch zur Kontrolle und gar einen Bußgeldbescheid?

Eine Merkwürdigkeit kommt ebenso hinzu. Wer im Zeitraum vom 9. Mai bis 15. Mai als Erwerbstätiger arbeiten sollte, der muss erklären, wieso nicht. Es muss dann angeben werden, ob man Urlaub hatte, krank war, unregelmäßige Arbeitszeiten hatte, im Mutterschutz war, Elternzeit in Anspruch nahm, sich gar weiterbildete oder sich schon in der Altersteilzeit befindet.

Nun mag man natürlich anbringen, dass nach der Religion nicht gefragt werde, da dies privat sei. Sicherlich ist die Angabe der Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen freiwillig. ABER – es muss beantwortet werden, welcher öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft man zugehörig ist.

Es wird immer begründet, dass dies die Umsetzung einer EU-Richtlinie sei – aber eben letztere Religionsgesellschaft gehört definitiv nicht dazu.

Auch Gebäude- und Wohnungseigentümer werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) befragt und sollen neben anderen Angaben zu den Wohnungen bei vermietetem Wohnraum die Namen von bis zu zwei Mieterinnen bzw. Mietern angeben.

Zudem gibt es noch die sogenannten sensiblen und nicht-sensiblen Sonderbereiche. Das „sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte.“ (§ 2 Abs. 5 ZensG). Zu den nicht-sensiblen Sonderbereichen gehören z.B. Studentenwohnheime und Altenheime. Zu den sensiblen Sonderbereichen gehören u.a. Gefängnisse, psychiatrische Anstalten und andere „Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte“ (§ 2 Abs. 5 ZensG). Diese Sonderbereiche werden erfasst und von allen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern acht Erhebungsmerkmale, wie z.B.

  • Beginn der Unterbringung,
  • Staatsangehörigkeit und Geburtsstaat,
  • sowie drei Hilfsmerkmale (Name, Geburtstag und –ort) erfasst.

Die nicht-sensiblen Sonderbereiche können in die Haushaltsstichprobe kommen, so dass auch Studentenwohnheime in die vollständige Erfassung kommen können.

Und was ist mit Bürgern mit Migrationshintergrund? Nun dies trifft all diejenigen, die selbst, oder deren Eltern nach 1955 nach Deutschland gezogen sind. Die EU-Richtlinie spricht hier lediglich von nach 1981. Schon seltsam das Ganze.

Aber was ist denn nun so schlimm daran? Vater Staat sagt doch, dass diese Daten anonymisiert sind. Wie wird das Ganze nun zusammengetragen? Nun, es gibt es sogenannte Ordnungsnummern für „jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person“, die „von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder“ vergeben werden. Diese Ordnungsnummern „dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden“ (§ 13 ZensG) und sind spätestens am 09. Mai 2015 zu löschen (in 4 Jahren). Sie dienen dazu, die Daten aus den unterschiedlichen Quellen personenbezogen zusammenzuführen.

Nach §19 Abs. 2 ZensG sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und die Original-Erhebungsunterlagen „spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen“ bzw zu vernichten. Es steht zwar „So früh wie möglich“ im Gesetz, aber mal im Ernst: wer konnte bisher bei solchen Zeitphrasen gegen die lange Speicherung/Frist klagen?

Damit sind die Persönlichkeitsprofile noch bis zu vier Jahre verfügbar! Eine anonyme Statistik, wie sie uns suggeriert wird, sieht anders aus.

Sind Pannen undenkbar? Das glaube ich nicht. Schon allein bei der Bearbeitung der Fragebögen der GWZ (die, für die Wohnungseigentümer) wurde durch die Fülle an Daten in einigen Bundesländern an private Firmen ausgelagert. Die eine erwähnte Firma, an die outgesourcet wurde, riecht schon sehr suspekt, wenn man die Zusammenhänge mal sich zu Gemüte führt. Schon allein diesen Sachverhalt muss man sich auf der Zunge zergehen lassen und lässt die Bearbeitung der 10%-Fragebögen in einem ganz anderen Licht stehen. Es wird erlaubt private Daten an Firmen zur Bearbeitung auszulagern.

Der Adresshandel wird wieder florieren. Wo bei wenigen Daten bereits ein riesiges Geschrei in der Bevölkerung losbrach, wird beim Zensus – teilweise durch Nichtinformation – nichtsahnend abgewunken. Daten können durch Erhebungsbeauftragte kopiert, in privaten Unternehmen gesammelt werden und Vater Staat braucht erst in 4 Jahren an Anonymisierung zu denken. Bis dahin weiß keiner, wer noch so alles Zugriff auf die Datenberge hat.

Und wo Datenberge entstehen – da werden Begehrlichkeiten geweckt. Nicht zu vergessen in der Debatte um die Vorratsdatenspeicherung, die mal ganz schnell für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden sollte oder andere profane Tätlichkeiten, denen per Gesetz nach ein Riegel vorgeschoben wurde.

Zensus 2011: Volkszählungsdaten sind harmlose Daten?

Heute bin ich auf der Seite des AK Zensus über folgenden Artikel gestoßen. Interessant hierzu ist die Ausführung im Zensusgesetz (ZensG), was für angeblich “harmlose” Informationen ebenso abgegriffen werden – und das trotz Einspruch, trotz Opt-Out und ohne Information an die Betroffenen:

§3 (1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

[...]

26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre

Das heißt, es wird trotz Übermittlungssperre das Kennzeichen und der hinterlegte Grund der Sperre zentral in eine riesige Datenbank zusammengeführt. Dieser Vorgang geschieht laut Zeitplan insgesamt 3 Mal. Einmal, wie im Artikel zu lesen, ist dies schon im vergangenen Jahr passiert.

Aber was ist eine Übermittlungssperre und wofür ist diese gut? Jeder Bürger kann der Weitergabe seiner Daten durch das Einwohnermeldeamt widerrufen. Dies leitet sich schon allein durch das grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ab. Ist die Sperre gesetzt, darf keine Institution, keine Firma oder andere Meldebehörde die Daten anfordern, ohne den Bürger selbst gefragt zu haben (durch die eigentliche Behörde). Mit der Sperre kann man verweigern, dass zB. Adresshändler, Firmen oder Parteien Daten herausgeben.

Interessant ist aber auch der Punkt, wer noch Übermittlungssperren nebst Grund beantragt hat bzw. beantragen könnte:

Es gibt jedoch auch eine darüber hinaus gehende Auskunftssperre, die dann eingerichtet wird, wenn Menschen um ihre Gesundheit und ihr Leben fürchten, falls ihr Aufenthaltsort ohne weiteres erfahrbar oder durch jeden Behördenmitarbeiter einsehbar wäre.

Aussteiger aus der Radikalen- oder Nazi-Szene, Menschen im Zusammenhang mit einem Zeugenschutzprogramm, Prominente, Politiker, Richter und Stalking-Opfer gehören beispielsweise zu dieser Bevölkerungsgruppe.

Somit wird (bzw. wurde!) mit der Volkszählung eine zentrale Datensammlung erstellt, die (zumindest zeitweise) einen hervorragenden Überblick über alle in Deutschland hiervon betroffenen Menschen gibt.

Sind diese Daten harmlos? Wer hat alles darauf Zugriff? Sind diese definitiv sicher? Wozu werden diese, wie auch viele andere Daten und Informationen für eine Volkszählung überhaupt benötigt? Der Zensus 2011 erfasst viel zu viele Informationen ohne jegliche Informationspflicht und Einspruchsrecht der Bürger und zentralisiert diese in einer riesigen Datenbank. Der Zensus in dieser Form ist meiner Meinung nach rechtswidrig und darf nicht weiter fortgeführt werden.

Weitere Hintergründe und erfasste Daten, nebst (auch mir) aufgefallenen Kuriositäten im ZensG werden die Tage folgen.