aber mit mehr als fadenscheinigen Begründungen, die sich mir trotz Einsatz von Logik nicht glaubhaft machen können (hier die Originalerklärung). Wieso?
- Die Richtlinie sei korrekt, da sie “in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft“. Darf man fragen, was Strafverfolgung mit Funktionieren des Binnenmarktes zu tun hat?
- Bereits vor der Richtlinie haben einige EU-Länder eigene Vorratsdatenspeicherungen eingeführt und somit hat mit dieser Richtlinie nur eine Vereinheitlichung und Harmonisierung stattgefunden. Mitunter war es für das Gericht absehbar, dass auch andere Länder Derartiges einführen würden. “Außerdem sei absehbar gewesen, dass Mitgliedstaaten, die noch keine solche Regelung vorgewiesen haben, Vorschriften einführen würden, mit denen die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Maßnahmen noch verstärkt werden würden. Das hätte sich weiter auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, durch die Richtlinie für Harmonisierung zu sorgen, schreibt das Gericht. Die Bestimmungen der Richtlinie seien im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und regelten nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden.” Gerichte sind Allwissend! Aber nun ja – es geht hier nur um Formalitäten und nicht darum, ob der Zugriff der Polizeien rechtens ist.
- Mehr als interessant ist die Auffassung, dass die VDS jetzt ein Wirtschaftsprojekt ist – Binnenmarkt.
Aber auf Grund der Frage bezüglich der Formalitäten ist diese Entscheidung dennoch interessant – denn das BVerfG kann in seiner ausstehenden Entscheidung somit den Zugriff höchst restriktiv gestalten. Ergo: Speichern zwar ja, aber Zugriff nein.
Ich lasse mich überraschen. Heute und morgen ist die mündliche Verhandlung am BVerfG, ob der Vertrag von Lissabon überhaupt rechtens ist. Ich hoffe, er ist es nicht – für alle von uns!